Der Beschluss datiert vom 30. Dezember 2021. Da die Staatsanwaltschaft bereits am 14. Januar 2022 die Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzte, kann von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht die Rede sein. 6.4 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wiederholungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf die bisherigen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts und die Beschlüsse der Beschwerdekammer nach wie vor keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehört gemäss Gutachten einer hohen Risikokategorie in Bezug auf erneute häusliche Gewalt an.