Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes rügt, da seit dem 21. Oktober 2021 keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden seien und die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO am 17. Januar 2022 beim Beschwerdeführer eingetroffen sei, kann ihm nicht gefolgt werden.