Vorliegend erscheint eine Haftdauer von zwei Monaten ausreichend. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftverlängerung wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für eine Dauer bis zum 8. März 2022 bewilligt. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes rügt, da seit dem 21. Oktober 2021 keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen worden seien und die Mitteilung gemäss Art.