7 scheint eine Verlängerung der Haftdauer um drei Monate nicht geboten. Die Beschwerdekammer kann sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach sich vorliegend eine Verlängerung um drei Monate ausnahmsweise rechtfertige, da zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beweisanträge im Zusammenhang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten stellen könnte, nicht anschliessen. Vorliegend erscheint eine Haftdauer von zwei Monaten ausreichend.