Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren für vollendetes Delikt), evtl. versuchter Mord (Art. 112 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren für vollendetes Delikt) vorgeworfen. Damit droht ihm nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die bisherige Haftdauer stellt damit offensichtlich noch keine Überhaft dar. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um drei Monate aus anderen Überlegungen nicht: Die Voruntersuchung steht kurz vor dem Abschluss.