Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 festgenommen und befindet sich somit seit bald 13 Monaten in Untersuchungshaft. Ihm werden versuchte Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) sowie versuchte vorsätzliche Tötung (Art.