Gestützt auf diese Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und der bisherigen Ermittlungsergebnisse ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Kombination von mehrfach geäusserten Todesdrohungen, einer Eskalation bis hin zur Gefährdung des Lebens, der versuchten Tötung, evtl. des versuchten Mordes und einer ungünstigen psychiatrischen Diagnose führt nach wie vor zum Schluss, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr angenommen werden muss. Damit erübrigen sich Erwägungen zur Ausführungsgefahr.