Der Beschwerdeführer falle in Bezug auf die Gewaltbereitschaft im häuslichen Rahmen für die kommenden Jahre in eine hohe Risikokategorie. Ein längerfristig angelegtes multimodales und stützendes Betreuungskonzept ergänzt durch die bereits installierten juristischen Weisungen vor der Haft (z.B. Kontaktverbot zur Ex-Ehefrau und Kind) könnten in einem späteren Zeitpunkt bzw. im weiteren Verlauf bestenfalls helfen, dieses Risiko zumindest bis zu einem gewissen Grad zu verringern.