Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, verzichtet jedoch auf weitere Ausführungen diesbezüglich. Gestützt auf die Akten ist nach wie vor von einer akuten Gefahr eines weiteren Delikts gegenüber dem Opfer auszugehen, zumal der Beschwerdeführer dieses bereits unter Mitführung eines Messers und eines selbst präparierten Gurts sowie unter einem falschen Vorwand spät abends in den Wald gelockt hat. Das Opfer trug an diesem Abend Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals davon. Ausserdem steht der Beschwerdeführer in dringendem Verdacht, Todesdrohungen geäussert zu haben.