Daran vermöge auch ein allfälliges Untätigbleiben des Beistandes des Sozialdienstes nichts zu ändern. Auch wenn der Konflikt durch eine Intervention des Beistandes hätte vermieden werden können, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, schliesse dies das festgestellte akute, von ihm ausgehende Risiko eines schweren Gewaltdelikts gegen die körperliche Integrität zum Nachteil der Ex-Ehefrau nicht aus (E. 5). 5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, verzichtet jedoch auf weitere Ausführungen diesbezüglich.