Der Verdacht, der Beschwerdeführer könnte die Fernhalteverfügung in rechtsverletzender Weise missachtet haben, werde deshalb durch die Ausführungen nicht ausgeräumt. Schliesslich drohe seiner Ex-Ehefrau im Fall der Haftentlassung des Beschwerdeführers ein untragbares Risiko und es sei damit eine ungünstige Prognose zu stellen.