Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 1B_624/2021 vom 1. Dezember 2021 ebenfalls zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer Wiederholungsgefahr vorliege. Zusammengefasst führte es aus, für eine erheblich belastete nacheheliche Beziehung spreche – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht nur der dringende Tatverdacht, sondern auch eine Strafanzeige der Ex-Ehefrau wegen Drohung, Beschimpfung sowie Nötigung durch den Beschwerdeführer. Zudem würden die von ihm geltend gemachten harmonischen Kontakte angesichts des Erlasses der Fernhalteverfügung nicht plausibel erscheinen.