5 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich insbesondere auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr. 5.2 Vorab kann auch in diesem Zusammenhang auf die bisher ergangenen Beschlüsse der Beschwerdekammer (BK 21 191 vom 30. April 2021 E. 4 und BK 21 455 vom 26. Oktober 2021 E. 5) verwiesen werden.