Zusammengefasst liegen nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, womit der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchten Mord gegeben ist. Der Tatverdacht hat sich durch die zwischenzeitlich erzielten Ermittlungsergebnisse weiter verdichtet. Daran ist festzuhalten, zumal sich die Ausgangslage seither nicht geändert hat und dies auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Damit ist der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchten Mord nach wie vor zu bejahen.