Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer – nach mehrmaligem Bestreiten – schliesslich zu, dass er alleine mit dem Fahrrad zum Waldstück gefahren sei, während sein Sohn zu Hause geschlafen habe. Dadurch ändert sich die Ausgangslage dahingehend, dass der Beschwerdeführer die Übergabe des Sohnes als reinen Vorwand benutzt hatte und es ihm vielmehr darum gegangen war, das Opfer spät abends in ein Waldstück zu locken, wo er diesem, mit Gurt und Messer gewappnet, aufgelauert hatte.