Seine Erklärungen, wonach es sich bei den Rötungen am Hals des Opfers um Verbrennungen handle, welche nichts mit dem Gurt zu tun hätten und ihn das Opfer reinlegen wolle, lassen sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen und vermögen mithin nicht zu überzeugen. Schliesslich konnten die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er mit seinem Sohn zu Fuss an den Tatort gegangen sei, widerlegt werden. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer – nach mehrmaligem Bestreiten – schliesslich zu, dass er alleine mit dem Fahrrad zum Waldstück gefahren sei, während sein Sohn zu Hause geschlafen habe.