Nachvollziehbar erklärte es, dass es sich habe befreien können, als das Auto vorbeigefahren sei und der Beschwerdeführer in die entgegengesetzte Richtung in den Wald hinein gerannt sei. Der Beschwerdeführer dagegen verstrickte sich in weitere Widersprüche und kann aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Erklärungen, wonach es sich bei den Rötungen am Hals des Opfers um Verbrennungen handle, welche nichts mit dem Gurt zu tun hätten und ihn das Opfer reinlegen wolle, lassen sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen und vermögen mithin nicht zu überzeugen.