In Verbindung mit den übrigen Verletzungen und Spuren am Körper und der Kleidung des Opfers, dem aufgewühlten Laub, den sichergestellten Gegenständen (Messer und Gurt), den festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten auf beiden Gegenständen und des Opfers auf dem Gurt sowie dem sichergestellten Zweitschuh des Opfers auf dem Trottoir, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Opfer gewaltsam anging. Der Beschuldigte selbst machte keine Aussagen zum Aufenthalt im Wald und erwähnte weder die Verletzungen noch ein anschliessendes Stürzen des Opfers. Seine Aussagen lassen sich mithin nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen.