Es trifft zwar zu, dass gemäss Zusatzblatt des Amtsarztes Dr. med. F.________ vom 9. Januar 2021 keine äusseren Verletzungen am Hals des Opfers festgestellt werden konnten, Bewusstlosigkeit sowie Heiserkeit und Atemnot verneint wurden und keine Hämatome, kein Kehlkopfverschiebeschmerz und keine Schluckstörungen vorhanden waren. Die Fotodokumentation des Halses zeigt jedoch deutlich sichtbare Rötungen im Halsbereich auf, weshalb eine Einwirkung auf den Hals stattgefunden haben muss. Das Opfer beschrieb von Anfang an, dass es sich ziemlich schnell wieder habe befreien können und zum Glück ein Fahrzeug vorbeigefahren sei.