Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen, wonach die Rötungen am Hals des Opfers durch das Ziehen an der Kapuze und die Verletzungen an den Händen und Beinen des Opfers durch einen Sturz nach Abreissen der Kapuze entstanden sein sollen, sind wenig überzeugend. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgestellt hat, wären bei einem solchen Handlungsablauf Rötungen an der Vorderseite, allenfalls an den Seiten des Halses zu erwarten. Dagegen wies das Opfer die Rötungen am Hals rechtsseitig und hinten auf. Aus dem Grund bemerkte auch die Auskunftsperson, welche im Auto auf der Fahrerseite links vom Opfer sass, diese Spuren nicht.