Dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einvernahme vom 29. März 2021 eingeräumt hatte, mit den sichergestellten Gegenständen am Tatort gewesen zu sein, also zu einem Zeitpunkt, als er noch keine Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Spuren am Tatort hatte, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu erhöhen. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er die Sachen weggeworfen habe. Er wusste also, dass diese Gegenstände gefunden werden und seine DNA mutmasslich darauf festgestellt werden würden.