3 rechtsseitig und hinten, sondern ebenso aus dem Umstand, dass die im Wald sichergestellten Gegenstände (Messer und Gurt) DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufweisen. Auf dem Gurt konnten zudem DNA-Spuren des Opfers festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einvernahme vom 29. März 2021 eingeräumt hatte, mit den sichergestellten Gegenständen am Tatort gewesen zu sein, also zu einem Zeitpunkt, als er noch keine Kenntnis von den Ermittlungsergebnissen in Bezug auf die Spuren am Tatort hatte, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu erhöhen.