Er habe ihr gesagt, dass sie vorsichtig sein müsse, wenn sie mit dieser Sache nicht aufhöre, er werde es ihr «so oder so machen, wenn sie nicht aufhört». Er habe ihr nur Angst machen wollen. Sie sei daraufhin geflohen. Dieser vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehnisablauf lässt sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Dass die Aussagen des Opfers dagegen glaubhaft erscheinen, ergibt sich nicht nur aus dem Verletzungsbild samt Rötungen am Hals