Unterdessen ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und das Opfer am späten Abend des 8. Januar 2021 an der E.________ (Strasse) in D.________ (Ort) in unmittelbarer Nähe zu einem Waldstück trafen, wobei der Beschwerdeführer ein Messer und einen Gurt mit sich führte. Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, seine Ex-Frau mit dem Gurt und dem von ihr getragenen Schal gewürgt zu haben. Der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt.