Sowohl die Beschwerdekammer als auch das Bundesgericht haben sich bereits mehrfach mit der Frage des dringenden Tatverdachts auseinandergesetzt. Es kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BK 21 191 vom 30. April 2021 E. 3.2 und BK 21 455 vom 26. Oktober 2021 E. 4.3 verwiesen werden (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_624/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4). Infolge des Verzichts des Beschwerdeführers auf weitergehende Ausführungen zum dringenden Tatverdacht kann auf die Erwägungen hierzu im Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 455 vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden: [Aus BK 21 191]