2 rers hin auch vom Bundesgericht gestützt worden sei, verzichte er auf weitere Ausführungen zu diesen Punkten. 4.3 Der Sachverhalt ergibt sich (nach wie vor) aus den (Vor-)Akten sowie insbesondere aus den Beschlüssen BK 21 191 vom 30. April 2021 und BK 21 455 vom 26. Oktober 2021. Auf Letztere kann verwiesen werden. Wie in BK 21 455 ausgeführt, muss nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorgenommen werden.