Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, dass er die Position der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und bezüglich der Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nach wie vor nicht teile. Da jedoch die diesbezügliche Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Zwangsmassnahmengerichts bereits mehrmals durch das Obergericht des Kantons Bern sowie kürzlich auf selbständige bzw. persönliche Beschwerde des Beschwerdefüh-