Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwältin C.________ beantragte am 21. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sind keine weiteren Bemerkungen des Beschwerdeführers bei der Kammer eingegangen.