Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 28 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, ver- suchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Januar 2022 (ARR 21 525) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafver- fahren wegen versuchter Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ver- längerte die Untersuchungshaft mit Entscheid vom 7. Januar 2022 um weitere drei Monate, d.h. bis am 8. April 2022. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2022 beantrag- te der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmen- gerichts sowie die unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 19. Januar 2022 auf eine Stellungnahme. Die von der Generalstaats- anwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betrau- te Staatsanwältin C.________ beantragte am 21. Januar 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Es sind keine weiteren Bemerkungen des Beschwer- deführers bei der Kammer eingegangen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlän- gerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die Tatvorwürfe die Verlängerung von Untersuchungs- haft rechtfertigen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wird dringend verdächtigt, am 8. Januar 2021 am späteren Abend seine Ex-Frau unter einem Vorwand in ein Waldstück bei D.________ (Ort) gelockt, sie ins Gebüsch gezogen und mit einem Gurt und ihrem eigenen Schal gewürgt zu haben. 4.2 Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, dass er die Position der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und bezüglich der Haftgründe der Wiederholungs- und Ausführungsgefahr nach wie vor nicht teile. Da jedoch die diesbezügliche Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Zwangs- massnahmengerichts bereits mehrmals durch das Obergericht des Kantons Bern sowie kürzlich auf selbständige bzw. persönliche Beschwerde des Beschwerdefüh- 2 rers hin auch vom Bundesgericht gestützt worden sei, verzichte er auf weitere Aus- führungen zu diesen Punkten. 4.3 Der Sachverhalt ergibt sich (nach wie vor) aus den (Vor-)Akten sowie insbesondere aus den Beschlüssen BK 21 191 vom 30. April 2021 und BK 21 455 vom 26. Okto- ber 2021. Auf Letztere kann verwiesen werden. Wie in BK 21 455 ausgeführt, muss nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine erschöpfende Abwä- gung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorgenommen werden. Es genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1). Sowohl die Beschwerde- kammer als auch das Bundesgericht haben sich bereits mehrfach mit der Frage des dringenden Tatverdachts auseinandergesetzt. Es kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Beschwerdekammer BK 21 191 vom 30. April 2021 E. 3.2 und BK 21 455 vom 26. Oktober 2021 E. 4.3 verwiesen werden (vgl. auch das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_624/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4). Infolge des Verzichts des Beschwerdeführers auf weitergehende Ausführungen zum dringen- den Tatverdacht kann auf die Erwägungen hierzu im Beschluss der Beschwerde- kammer BK 21 455 vom 26. Oktober 2021 verwiesen werden: [Aus BK 21 191] Unterdessen ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer und das Opfer am späten Abend des 8. Januar 2021 an der E.________ (Strasse) in D.________ (Ort) in unmittelbarer Nähe zu einem Waldstück trafen, wobei der Beschwerdeführer ein Messer und einen Gurt mit sich führte. Der Be- schwerdeführer wird dringend verdächtigt, seine Ex-Frau mit dem Gurt und dem von ihr getragenen Schal gewürgt zu haben. Der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuch- te vorsätzlicher Tötung, evtl. versuchten Mordes wird vom Beschwerdeführer in Abrede gestellt. An- gesichts der bisherigen Ermittlungsergebnisse (insbesondere der Aussagen des Opfers vom 8. Janu- ar 2021, des festgestellten Verletzungsbilds samt Rötungen am Hals rechts und hinten sowie der festgestellten DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Gurt und dem Messer) wurde der drin- gende Tatverdacht vom Zwangsmassnahmengericht zu Recht bejaht. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts (vgl. Ziff. 3.2 hiervor) verwiesen werden. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Einvernahme vom 29. März 2021, am Abend vom 8. Januar 2021 in D.________ (Ort) ge- wesen zu sein; dies nachdem er zuvor am 9. Januar 2021 noch mehrmals betont hatte, an diesem Abend Zuhause gewesen zu sein und seine Ex-Frau nicht getroffen zu haben. Der Beschwerdeführer räumt ein, sich Zuhause einen Plan zu Recht gelegt und hierfür einen Gurt und ein Küchenmesser eingepackt zu haben. Vor Ort sei er ein wenig in den Wald hinein gegangen, so dass er seine Ex-Frau bei deren Ankunft habe sehen können. Als sie angekommen sei, habe er ihr zugerufen, dass sie ihren Sohn abholen kommen solle. Er habe ihr gezeigt, wo sich der gemeinsame Sohn befinde, und habe ihr gesagt, dass er vorher aber noch etwas mit ihr vorhabe. Er habe das Messer aus der Tasche ge- nommen und zu seiner Ex-Frau gesagt, sie habe es übertrieben und ob sie den Gurt und das Messer sehen könne. Er habe ihr gesagt, dass sie vorsichtig sein müsse, wenn sie mit dieser Sache nicht aufhöre, er werde es ihr «so oder so machen, wenn sie nicht aufhört». Er habe ihr nur Angst machen wollen. Sie sei daraufhin geflohen. Dieser vom Beschwerdeführer geschilderte Geschehnisablauf lässt sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen. Dass die Aussagen des Opfers dagegen glaubhaft erscheinen, ergibt sich nicht nur aus dem Verletzungsbild samt Rötungen am Hals 3 rechtsseitig und hinten, sondern ebenso aus dem Umstand, dass die im Wald sichergestellten Ge- genstände (Messer und Gurt) DNA-Spuren des Beschwerdeführers aufweisen. Auf dem Gurt konnten zudem DNA-Spuren des Opfers festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer bereits zu Beginn der Einvernahme vom 29. März 2021 eingeräumt hatte, mit den sichergestellten Gegenständen am Tatort gewesen zu sein, also zu einem Zeitpunkt, als er noch keine Kenntnis von den Ermittlungser- gebnissen in Bezug auf die Spuren am Tatort hatte, vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussage nicht zu erhöhen. Schliesslich räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er die Sachen weggeworfen habe. Er wusste also, dass diese Gegenstände gefunden werden und seine DNA mutmasslich darauf festgestellt werden würden. In Beachtung seines ursprünglichen Bestreitens, überhaupt am Tatort gewesen zu sein, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bewusst gewor- den ist, seine Spuren würden sich auf den sichergestellten Gegenständen befinden, und dass einem weiteren Bestreiten deshalb nicht geglaubt würde. Er musste deshalb davon ausgehen, dass eben diese Spuren einer Erklärung bedürfen. Seinen Ausführungen, wonach er dem Opfer nur habe Angst machen wollen und ihm hierzu den Gurt und das Messer gezeigt haben will, sind nicht glaubhaft. Das Opfer wies Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals auf. Hierzu machte der Beschuldigte keinerlei Aussagen. Eine vernünftige bzw. nachvollziehbare Erklärung für diese Verlet- zungen vermag der Beschwerdeführer folglich nicht darzutun. Die in der Beschwerdeschrift enthalte- nen Ausführungen, wonach die Rötungen am Hals des Opfers durch das Ziehen an der Kapuze und die Verletzungen an den Händen und Beinen des Opfers durch einen Sturz nach Abreissen der Ka- puze entstanden sein sollen, sind wenig überzeugend. Wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festgestellt hat, wären bei einem solchen Handlungsablauf Rötungen an der Vorderseite, allenfalls an den Seiten des Halses zu erwarten. Dagegen wies das Opfer die Rötungen am Hals rechtsseitig und hinten auf. Aus dem Grund bemerkte auch die Auskunftsperson, welche im Auto auf der Fahrerseite links vom Opfer sass, diese Spuren nicht. Daraus, dass die abgerissene Jackenkapu- ze vom Opfer nicht erwähnt wurde und dies deshalb im Zeitpunkt der am 8. Februar 2021 der Vertei- digung gewährten Akteneinsicht aus den Akten nicht ersichtlich war, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es trifft zwar zu, dass gemäss Zusatzblatt des Amtsarztes Dr. med. F.________ vom 9. Januar 2021 keine äusseren Verletzungen am Hals des Opfers festgestellt werden konnten, Bewusstlosigkeit sowie Heiserkeit und Atemnot verneint wurden und keine Hämato- me, kein Kehlkopfverschiebeschmerz und keine Schluckstörungen vorhanden waren. Die Fotodoku- mentation des Halses zeigt jedoch deutlich sichtbare Rötungen im Halsbereich auf, weshalb eine Einwirkung auf den Hals stattgefunden haben muss. Das Opfer beschrieb von Anfang an, dass es sich ziemlich schnell wieder habe befreien können und zum Glück ein Fahrzeug vorbeigefahren sei. Damit liefern die glaubhaften Aussagen des Opfers eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Rötungen einzig bei der Polizei, zu einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr zu sehen waren. Dass diese Rötungen durch das Festhalten an der Kapuze des Opfers entstanden sein sollen – ist wie bereits dargetan – nur wenig wahrscheinlich. In Verbindung mit den übrigen Verletzungen und Spuren am Körper und der Kleidung des Opfers, dem aufgewühlten Laub, den sichergestellten Gegenständen (Messer und Gurt), den festgestellten DNA-Spuren des Beschuldigten auf beiden Gegenständen und des Opfers auf dem Gurt sowie dem sichergestellten Zweitschuh des Opfers auf dem Trottoir, ist davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer das Opfer gewaltsam anging. Der Beschuldigte selbst machte keine Aussagen zum Aufent- halt im Wald und erwähnte weder die Verletzungen noch ein anschliessendes Stürzen des Opfers. Seine Aussagen lassen sich mithin nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Die in der Beschwerdeschrift zusätzlich gemachten Ausführungen überzeugen nicht. In Verbindung mit der Vorgeschichte – welche sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Opfer, wenn auch nicht ganz 4 deckungsgleich, geschildert wird – liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, wo- mit der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchter Mord gegeben ist. Dieser hat sich aufgrund der zwischenzeitlich erzielten Ermitt- lungsergebnisse weiter verdichtet. [Aus BK 21 445] Daran ist festzuhalten. Auch der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts verweist in Bezug auf den dringenden Tatverdacht auf die entsprechenden Erwägungen in den bisherigen Haftentscheiden samt denjenigen im Beschwerdebeschluss des Obergerichts vom 30. April 2021, da während der Dauer der letzten Verlängerung der Untersuchungshaft im Wesentlichen die Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens Gegenstand der Untersuchungshandlung gewesen sei. […] Der Tatverdacht hat sich weiter verdichtet, zumal das Opfer seine Aussagen anlässlich der parteiöf- fentlichen Einvernahme vom 10. Juni 2021 bestätigte und sich der Beschwerdeführer demgegenüber in seiner parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Juni 2021 in weitere Widersprüche verstrickte. Das Opfer bestätigte, dass der Beschwerdeführer aus dem Wald gekommen sei und seinen schwarzen Gurt genommen habe. Es räumte ein, dass es nur den Gurt, nicht aber das Messer gesehen habe und erklärte, Angst um sein Leben gehabt zu haben; Angst, dass er es umbringen könnte. Auf wie- derholte Fragen seitens der Verteidigung, weshalb es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer es habe umbringen wollen, erklärte das Opfer, dass er es schon oft bedroht habe. Es habe diese Dro- hungen sehr ernst genommen. Er sei öfters aggressiv gewesen und habe nicht nur ihm, sondern auch dem gemeinsamen Sohn gedroht. Nachvollziehbar erklärte es, dass es sich habe befreien können, als das Auto vorbeigefahren sei und der Beschwerdeführer in die entgegengesetzte Richtung in den Wald hinein gerannt sei. Der Beschwerdeführer dagegen verstrickte sich in weitere Widersprüche und kann aus seinen Aussagen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Seine Erklärungen, wonach es sich bei den Rötungen am Hals des Opfers um Verbrennungen handle, welche nichts mit dem Gurt zu tun hät- ten und ihn das Opfer reinlegen wolle, lassen sich mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang bringen und vermögen mithin nicht zu überzeugen. Schliesslich konnten die Aussagen des Be- schwerdeführers, wonach er mit seinem Sohn zu Fuss an den Tatort gegangen sei, widerlegt werden. Anlässlich der Einvernahme vom 15. Juni 2021 gab der Beschwerdeführer – nach mehrmaligem Be- streiten – schliesslich zu, dass er alleine mit dem Fahrrad zum Waldstück gefahren sei, während sein Sohn zu Hause geschlafen habe. Dadurch ändert sich die Ausgangslage dahingehend, dass der Be- schwerdeführer die Übergabe des Sohnes als reinen Vorwand benutzt hatte und es ihm vielmehr dar- um gegangen war, das Opfer spät abends in ein Waldstück zu locken, wo er diesem, mit Gurt und Messer gewappnet, aufgelauert hatte. Zusammengefasst liegen nach wie vor genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vor, womit der dringende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchten Mord gegeben ist. Der Tatverdacht hat sich durch die zwischenzeitlich erzielten Er- mittlungsergebnisse weiter verdichtet. Daran ist festzuhalten, zumal sich die Ausgangslage seither nicht geändert hat und dies auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Damit ist der drin- gende Tatverdacht auf versuchte Gefährdung des Lebens, versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchten Mord nach wie vor zu bejahen. 5 5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich insbesondere auf den Haftgrund der Wiederholungsge- fahr. 5.2 Vorab kann auch in diesem Zusammenhang auf die bisher ergangenen Beschlüsse der Beschwerdekammer (BK 21 191 vom 30. April 2021 E. 4 und BK 21 455 vom 26. Oktober 2021 E. 5) verwiesen werden. Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 1B_624/2021 vom 1. Dezember 2021 ebenfalls zum Schluss, dass beim Be- schwerdeführer Wiederholungsgefahr vorliege. Zusammengefasst führte es aus, für eine erheblich belastete nacheheliche Beziehung spreche – entgegen den Aus- führungen des Beschwerdeführers – nicht nur der dringende Tatverdacht, sondern auch eine Strafanzeige der Ex-Ehefrau wegen Drohung, Beschimpfung sowie Nöti- gung durch den Beschwerdeführer. Zudem würden die von ihm geltend gemachten harmonischen Kontakte angesichts des Erlasses der Fernhalteverfügung nicht plausibel erscheinen. Es werde zudem weder substantiiert behauptet noch sei aus den Akten ersichtlich, dass er sich zwecks Wahrnehmung des Besuchsrechts be- treffend den Sohn zum Domizil der Ex-Ehefrau begeben habe. Der Verdacht, der Beschwerdeführer könnte die Fernhalteverfügung in rechtsverletzender Weise missachtet haben, werde deshalb durch die Ausführungen nicht ausgeräumt. Schliesslich drohe seiner Ex-Ehefrau im Fall der Haftentlassung des Beschwerde- führers ein untragbares Risiko und es sei damit eine ungünstige Prognose zu stel- len. Denn nebst dem dringenden Tatverdacht würden verschiedene weitere Um- stände (namentlich Todesdrohungen und konkrete Hinweise auf die Missachtung einer Fernhalteverfügung) dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer bei einem Zusammentreffen mit seiner Ex-Ehefrau schwere Delikte gegen deren körperliche Integrität begehen könnte. Daran vermöge auch ein allfälliges Untätigbleiben des Beistandes des Sozialdienstes nichts zu ändern. Auch wenn der Konflikt durch eine Intervention des Beistandes hätte vermieden werden können, wie dies der Be- schwerdeführer behaupte, schliesse dies das festgestellte akute, von ihm ausge- hende Risiko eines schweren Gewaltdelikts gegen die körperliche Integrität zum Nachteil der Ex-Ehefrau nicht aus (E. 5). 5.3 An dieser Ausgangslage hat sich nichts geändert. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr, verzichtet jedoch auf weitere Ausführungen diesbezüglich. Gestützt auf die Akten ist nach wie vor von einer akuten Gefahr eines weiteren Delikts gegenüber dem Opfer auszugehen, zumal der Beschwerdeführer dieses bereits unter Mitführung eines Messers und eines selbst präparierten Gurts sowie unter einem falschen Vorwand spät abends in den Wald gelockt hat. Das Opfer trug an diesem Abend Verletzungen an den Händen und Beinen sowie Rötungen am Hals davon. Ausserdem steht der Be- schwerdeführer in dringendem Verdacht, Todesdrohungen geäussert zu haben. Das psychiatrische Gutachten vom 17. September 2021 hält fest, dass beim Be- schwerdeführer Hinweise für kognitive Defizite in Teilbereichen vorliegen würden. Bereits das weise auf eine verminderte Möglichkeit zum Aufbau von neuen und prosozialeren Bewältigungsstrategien hin; dies zudem bei bereits bekannten einge- 6 schliffenen deliktsrelevanten Einstellungen und Verhaltensweisen des Beschwerde- führers (Drohungen, Gewaltbereitschaft). Deshalb sei der Beschwerdeführer im statistischen Instrument ODARA in einer hohen Risikokategorie einzuordnen. Die eingeschliffenen deliktsrelevanten Einstellungen und Verhaltensweisen würden auf eine hohe Rückfallgefahr in diesem Bereich hinweisen. Am ehesten seien ähnliche Delikte wie bisher zu erwarten. Zusammenfassend hält das Gutachten schliesslich fest, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer seit dem Anlassdelikt nur mit der aktuellen Haft habe deeskalieren lassen. Der Beschwerdeführer falle in Bezug auf die Gewaltbereitschaft im häuslichen Rahmen für die kommenden Jahre in eine hohe Risikokategorie. Ein längerfristig angelegtes multimodales und stützendes Betreuungskonzept ergänzt durch die bereits installierten juristischen Weisungen vor der Haft (z.B. Kontaktverbot zur Ex-Ehefrau und Kind) könnten in einem späte- ren Zeitpunkt bzw. im weiteren Verlauf bestenfalls helfen, dieses Risiko zumindest bis zu einem gewissen Grad zu verringern. Gestützt auf diese Schlussfolgerungen des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und der bisherigen Ermittlungsergeb- nisse ist dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose zu stellen. Die Kombination von mehrfach geäusserten Todesdrohungen, einer Eskalation bis hin zur Gefährdung des Lebens, der versuchten Tötung, evtl. des versuchten Mordes und einer ungünstigen psychiatrischen Diagnose führt nach wie vor zum Schluss, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr angenommen werden muss. Damit erüb- rigen sich Erwägungen zur Ausführungsgefahr. 6. 6.1 Die Beschwerdekammer hat die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft zu prüfen. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 9. Januar 2021 festgenommen und befindet sich somit seit bald 13 Monaten in Untersuchungshaft. Ihm werden versuchte Gefähr- dung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstra- fe) sowie versuchte vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB; Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren für vollendetes Delikt), evtl. versuchter Mord (Art. 112 StGB; Freiheits- strafe nicht unter zehn Jahren für vollendetes Delikt) vorgeworfen. Damit droht ihm nach wie vor eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die bisherige Haftdauer stellt damit offensichtlich noch keine Überhaft dar. Indessen rechtfertigt sich eine Verlängerung der Haft um drei Monate aus anderen Überlegungen nicht: Die Voruntersuchung steht kurz vor dem Abschluss. Die Staatsanwaltschaft hat am 14. Januar 2022 die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO versandt. Damit ist noch die Redaktion der Anklageschrift ausstehend. Hierfür er- 7 scheint eine Verlängerung der Haftdauer um drei Monate nicht geboten. Die Be- schwerdekammer kann sich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, wonach sich vorliegend eine Verlängerung um drei Monate ausnahmsweise recht- fertige, da zu erwarten sei, dass der Beschwerdeführer entsprechende Beweisan- träge im Zusammenhang mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten stellen könnte, nicht anschliessen. Vorliegend erscheint eine Haftdauer von zwei Monaten ausreichend. Die Beschwerdekammer geht im Übrigen davon aus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zügig vorantreiben und so bald als möglich zur Anklage bringen wird. Die vom Zwangsmassnahmengericht bewilligte Haftverlän- gerung wird daher von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht gekürzt und die Haft für eine Dauer bis zum 8. März 2022 bewilligt. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes rügt, da seit dem 21. Oktober 2021 keine Untersuchungshandlungen mehr vorgenom- men worden seien und die Mitteilung gemäss Art. 318 StPO am 17. Januar 2022 beim Beschwerdeführer eingetroffen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Die amtli- chen Akten haben sich aufgrund einer Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2021 und der Bestätigung seines Verteidigers, wonach diese Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Oktober 2021 zu behandeln sei, mit welcher das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt worden war, bei der Beschwerdekammer befunden (BK 21 500). Der Beschluss datiert vom 30. Dezember 2021. Da die Staatsanwaltschaft bereits am 14. Januar 2022 die Frist gemäss Art. 318 StPO ansetzte, kann von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots nicht die Rede sein. 6.4 Geeignete und hier konkret anwendbare Ersatzmassnahmen, welche die Wieder- holungsgefahr zu bannen vermögen, sind unter Verweis auf die bisherigen Ent- scheide des Zwangsmassnahmengerichts und die Beschlüsse der Beschwerde- kammer nach wie vor keine ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehört gemäss Gut- achten einer hohen Risikokategorie in Bezug auf erneute häusliche Gewalt an. Zu- sammenfassend hält das forensisch-psychiatrische Gutachten fest, dass sich die Situation beim Beschwerdeführer seit dem Anlassdelikt nur mit der aktuellen Haft deeskalieren liess. Entscheidend ist, dass das Gutachten die Rückfallgefahr als hoch einstuft und deshalb nicht von einer wesentlich besseren Legalprognose als tatzeitnah ausgegangen werden kann. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass aufgrund der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Meldungen des Opfers in der Zeit vom 11. Juni 2020 bis 31. Oktober 2020 genügend konkrete Hinweise vorliegen, wonach der Beschwerdeführer die Fernhalteverfügung vom 24. Juli 2020 während deren Dauer missachtet haben könnte. Daneben liegt eine Anzeige des Opfers gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Nötigung und Beschimpfung (Anzeigerapport vom 26. November 2020) vor. Bei dieser Aus- gangslage kann der gutachterlich festgestellten hohen Rückfallgefahr nur wirksam mit Haft begegnet werden. Ein Rayon- oder Kontaktverbot mit weiteren Auflagen ist daher nicht geeignet, eine potentielle Konfliktsituation mit dem Opfer zu verhindern. Electronic Monitoring kann damit ebenfalls nicht als geeignete Massnahme be- zeichnet werden, zumal diese Massnahme nicht geeignet ist, die Begehung von Straftaten zu verhindern und somit einer bestehenden Wiederholungsgefahr tatsächlich zu begegnen. Sie kommt nur dann in Frage, wenn keine Begehung wei- 8 terer Straftaten zu befürchten ist (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 237 StPO). 6.5 Die Verlängerung der Untersuchungshaft ist somit unter Berücksichtigung der Kür- zung der Haftdauer verhältnismässig. 7. Der Beschwerdeführer dringt mit seinem Antrag um Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und Entlassung aus der Untersuchungshaft unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen insoweit durch, als das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 8. April 2022 verlängert hat und sie nunmehr um zwei statt um drei Monate bis zum 8. März 2022 verlängert wird. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Durch die Kürzung der Haftdauer um einen Monat wird der angefochtene Entscheid nur unwesentlich ab- geändert. Der Beschwerdeführer hat daher die vollen Kosten des Beschwerdever- fahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, zu tragen. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Januar 2022 aufgehoben, soweit dieses die Untersuchungshaft bis zum 8. April 2022 verlängert hat. Die Unter- suchungshaft wird bis zum 8. März 2022 verlängert. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dent G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 1. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10