weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festgesetzt. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in den Verfahren BK 22 273 und BK 22 274 teilweise gleiche Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten. Entsprechend verwies die Straf-und Zivilklägerin auch auf ihre Stellungnahmen in diesen Verfahren. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage wird die Entschädigung für die Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin in diesem Beschwerdeverfahren auf CHF 600.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST).