Dem Zugriff der Gläubiger entzogene Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.5). Nach den bisherigen Untersuchungsergebnissen (vgl. Ausführungen zum Tatverdacht) kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachrichter die beschlagnahmten Vermögenswerte als Deliktsgut einziehen bzw. als Haftungssubstrat (zugunsten der mutmasslich geschädigten Gläubiger bzw. einer staatlichen Ersatzforderung) konfiszieren könnte.