Es besteht auch der hinreichende Tatverdacht, dass die Beschuldigten an den Inhaber-Schuldbriefen wirtschaftlich berechtigt sind bzw. sich diese in ihrem Besitz befinden. Dem Zugriff der Gläubiger entzogene Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.5).