4.3 Wie unter Ziffer 3 dieses Beschlusses ausgeführt worden ist, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten durch Verheimlichen ihrer mutmasslichen wirtschaftlichen Berechtigung der Pfändung Vermögenswerte entzogen und einen Pfändungsbetrug begangen haben. Es besteht auch der hinreichende Tatverdacht, dass die Beschuldigten an den Inhaber-Schuldbriefen wirtschaftlich berechtigt sind bzw. sich diese in ihrem Besitz befinden.