Das lässt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft stark darauf schliessen, dass die Beschuldigten Mieter des fraglichen Büroraums sind, allenfalls gemeinsam mit der S.________(AG). Der Umstand, dass die Inhaber-Schuldbriefe im Zimmer 2 sichergestellt wurden, beweist mit Blick darauf gerade nicht, dass sie im Besitz der Beschwerdeführerin waren. Zudem zeigt das Sicherstellungsverzeichnis der Polizei vom 31. Mai 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 6), dass in diesem Zimmer u.a. Unterlagen der T.________ aber auch private Belege und Unterlagen sowie Unterlagen betreffend «U._