Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge an dieser Adresse über eigene Büroräumlichkeiten im zweiten Stock, eine Garage sowie ein Archiv im Untergeschoss und nutze diese Räumlichkeiten für sich. Die beschlagnahmten ln- haber-Schuldbriefe hätten sich in ihren Büroräumlichkeiten befunden, was zeige, dass diese ihr gehörten. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft kann ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Die Beschwerdeführerin reichte keinen Mietvertrag ein. Zudem weist die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin einen Mietertrag von CHF 36’000.00 für das Büro in Q.________(Ort) aus (Beschwerdebeilage 5).