Da es sich um eine doppelrelevante Tatsache handelt und die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres als Besitzerin und Eigentümerin der Schuldbriefe ausgeschlossen werden kann, ist von ihrer Legitimation als beschwerte Dritte auszugehen (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Der Ort der Sicherstellung bzw. das (angebliche) Mietverhältnis zwischen den Beschuldigten und der Beschwerdeführerin wird im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen sein.