Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 287 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. September 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt H.________ Beschuldigter 4 I.________ Beschuldigter 5 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt N.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern J.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. K.________ Straf- und Zivilklägerin L.________ AG v.d. Fürsprecher M.________ beschwerte Drittperson/Beschwerdeführerin Gegenstand Beschlagnahme (Inhaber-Schuldbriefe) Strafverfahren wegen Pfändungsbetrugs, Betrugs, Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 21. Juni 2022 (W 20 1080) 2 Erwägungen: 1. Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Pfändungsbetrugs, Be- trugs, evtl. Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung (Beschuldigter 1), Pfändungsbetrugs (Beschuldigte 2) sowie Betrugs, evtl. Wider- handlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung und Urkundenfäl- schung (Beschuldigte 3 bis 5). Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft insgesamt 10 Inhaber-Schuldbriefe, lastend auf den Grund- stücken Gbbl. Nrn. O.________ sowie neun Inhaber-Schuldbriefe, lastend auf dem Grundstück Gbbl.Nr. P.________. Am 29. Juni 2022 reichte die L.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher M.________, Be- schwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) ein und beantragte die Aufhebung der Beschlagnahme sowie die Auflage der Verfahrenskosten an den Staat und die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Straf- und Zivilklägerin sowie die Staatsan- waltschaft beantragten in ihren (delegierten) Stellungnahmen vom 8. bzw. 11. Juli 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschul- digte 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, liess sich am 6. Juli 2022 vernehmen und teilte mit, keine sachdienlichen Angaben machen zu können. Der Beschuldigte 1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, schloss sich in seiner innert verlängerter Frist am 25. Juli 2022 eingereichten Eingabe den Ausführungen der Beschwerdeführerin an und beantragte die Gutheissung der Be- schwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 9. August 2022 und bestätigte die gestellten Anträge. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde- führerin macht geltend, Eigentümerin und Besitzerin der beschlagnahmten Inhaber- Schuldbriefe und demzufolge an der Schuldbriefforderung wirtschaftlich berechtigt zu sein. Die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung ist ebenfalls Gegenstand der materiellen Beurteilung und hat somit nicht nur Einfluss auf die Frage der Legitima- tion, sondern auch auf den Ausgang des Verfahrens. Da es sich um eine doppelre- levante Tatsache handelt und die Beschwerdeführerin nicht ohne Weiteres als Be- sitzerin und Eigentümerin der Schuldbriefe ausgeschlossen werden kann, ist von ihrer Legitimation als beschwerte Dritte auszugehen (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 1 Bst. f StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. Der Ort der Sicherstellung bzw. das (angebliche) Mietverhältnis zwischen den Beschuldigten und der Beschwerdeführerin wird im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung zu berücksichtigen sein. 3 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft hat über die Grundstücke in Q.________(Ort) und R.________(Ort), auf denen die fraglichen Inhaber-Schuldbriefe lasten, bereits mit Verfügungen vom 30. Mai 2022 eine Grundbuchsperre erlassen, da diese Grunds- tücke vermutlich durch eine Straftat erlangt wurden, aber auch zur Sicherstellung einer Ersatzforderung, evtl. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen. Die Beschlagnahme der Inhaber-Schuldbriefe folgt in erster Linie demselben Zweck wie die Grundbuchsperren, da sie verhindert, dass die beschlagnahmten Grundstücke zusätzlich belastet werden. Es kann vorab auf die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 273 vom 30. September 2022 E. 3 und E. 4.3 ff. sowie BK 22 274 vom 30. September 2022 E. 3.3 ff. ver- wiesen werden, mit welchen diese Grundbuchsperren bestätigt worden sind. Es liegen zusammengefasst zahlreiche konkrete Hinweise vor, welche darauf hindeu- ten, dass die Beschuldigten faktisch die Beschwerdeführerin führen und damit nach wie vor wirtschaftlich berechtigt sind. Entsprechend gelten sie auch als wirtschaft- lich Berechtigte an den Grundstücken, welche die Beschuldigte 2 an die Be- schwerdeführerin verkauft hat, und als wirtschaftlich Berechtigte an den Inhaber- Schuldbriefen. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen vermögen nichts Gegenteiliges zu belegen, sondern sind mit Blick auf die Umstän- de der Kaufverträge, deren konkrete Ausgestaltung, die fehlenden Belege für das Vorliegen von verrechenbaren Forderungen sowie die Aussagen von Marcel Lü- pold (vgl. vorerwähnte Beschlüsse BK 22 273 und BK 22 274) nicht plausibel. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den Kaufverträgen betreffend die Grunds- tücke, auf welchen die beschlagnahmten Inhaber-Schuldbriefe lasten, um Schein- geschäfte handelt, die Beschuldigten faktisch die Beschwerdeführerin führen und auch nach wie vor wirtschaftlich berechtigt sind. 3.2 Auch die Umstände im Zusammenhang mit der Sicherstellung der Inhaber- Schuldbriefe bestätigen diese Annahme und weisen darauf hin, dass sich die Inha- ber-Schuldbriefe tatsächlich im Besitz der Beschuldigten befinden. Die Sicherstel- lung erfolgte in der Liegenschaft L.________, in Q.________(Ort) (Gbbl. Nrn. O.________). Dabei handelt es sich sowohl um den Wohnsitz der Beschuldigten als auch den Sitz der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe (als Eigentümerin dieser Liegenschaft) das Untergeschoss (ohne Archiv), das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss an die Beschuldigten ver- mietet. Der dafür erzielte Mietertrag von CHF 66'000.00 pro Jahr sei in ihrer Buch- haltung ausgewiesen. Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge an dieser Adresse über eigene Büroräumlichkeiten im zweiten Stock, eine Garage sowie ein Archiv im Untergeschoss und nutze diese Räumlichkeiten für sich. Die beschlagnahmten ln- haber-Schuldbriefe hätten sich in ihren Büroräumlichkeiten befunden, was zeige, dass diese ihr gehörten. In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft kann ein solcher Schluss nicht ge- zogen werden. Die Beschwerdeführerin reichte keinen Mietvertrag ein. Zudem weist die Jahresrechnung 2020 der Beschwerdeführerin einen Mietertrag von CHF 36’000.00 für das Büro in Q.________(Ort) aus (Beschwerdebeilage 5). Das zeigt, dass sie das Büro nicht selber nutzt, sondern vermietet. Ein Blick in das 4 Hauptbuch der Buchhaltung 2020 der Beschwerdeführerin zeigt (Konto «6012 Net- tomiete Q.________(Ort) Büro»), dass der Mietertrag im Umfang von CHF 12’000.00 zulasten der S.________(AG) (Konto «1313) und im Umfang von CHF 24’000.00 zulasten der Beschuldigten 2 (Konto «2501 C.________, KK») ver- bucht wurde (vgl. Beilage 1 der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Das lässt in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft stark darauf schliessen, dass die Beschuldigten Mieter des fraglichen Büroraums sind, allenfalls gemeinsam mit der S.________(AG). Der Umstand, dass die Inhaber-Schuldbriefe im Zimmer 2 si- chergestellt wurden, beweist mit Blick darauf gerade nicht, dass sie im Besitz der Beschwerdeführerin waren. Zudem zeigt das Sicherstellungsverzeichnis der Polizei vom 31. Mai 2022 (vgl. Beschwerdebeilage 6), dass in diesem Zimmer u.a. Unter- lagen der T.________ aber auch private Belege und Unterlagen sowie Unterlagen betreffend «U.________» und der Beschwerdeführerin sichergestellt wurden (vgl. Positionen 1019, 1020, 1022 bis 1024 sowie 1033 und 1034). Das deutet nicht nur daraufhin, dass die Beschuldigten diese Räume privat genutzt haben, sondern auch, dass sie von hier aus ihre Geschäfte getätigt haben. Mit «T.________.» kann nur die T.________(AG) gemeint sein, deren einziger Verwaltungsrat gemäss Handelsregisterauszug der Beschuldigte 1 ist. Das «U.________» befindet sich zudem an der Adresse des beschlagnahmten Grundstücks R.________(Ort) Gbbl Nr. P.________. Der Umstand, dass diese verschiedenen, privaten und geschäftli- chen Unterlagen im Büro am Wohnsitz der Beschuldigten sichergestellt wurden, begründet daher auch konkrete Anhaltspunkte für die personellen/wirtschaftlichen Verflechtungen der Beschuldigten mit der Beschwerdeführerin bzw. den anderen Unternehmen und verstärkt den Verdacht, dass die Beschuldigten von ihrem Domi- zil aus faktisch die Geschäfte führen und sowohl die Beschwerdeführerin als auch weitere Gesellschaften einzig im Interesse und im Auftrag der Beschuldigten han- deln. Vor diesem Hintergrund sind auch die von der Beschwerdeführerin einge- reichten Unterlagen nicht geeignet, die wirtschaftliche Berechtigung bzw. den Be- sitz der Beschwerdeführerin an den Inhaber-Schuldbriefen zu belegen bzw. plausi- bel zu machen. 4. 4.1 Gemäss Art. 197 StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Abs. 1). Im Gegen- satz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmass- nahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichen- den Tatverdachts (Art. 197 Abs. 1 Bst. b StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestrei- tet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Per- son den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersu- chungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Be- teiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Na- 5 tur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachts bzw. zur Schuldfrage ist we- der ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Straf- richter vorzugreifen (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1; 137 IV 122 E. 3.2). 4.2 Gemäss Art. 163 Abs. 1 StGB macht sich der Schuldner des betrügerischen Kon- kurses oder des Pfändungsbetruges schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlust- schein ausgestellt worden ist. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangs- vollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die In- teressen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege. Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so wenn er nur teilweise An- gaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt. Im Pfändungsverfahren ist der Schuldner gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) verpflichtet, seine Vermögensgegenstände, einsch- liesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Die Auskunftspflicht ist umfassend. Sie erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt war. Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betrei- bungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfänd- bar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (Urteil des Bundesgerichts 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). 4.3 Wie unter Ziffer 3 dieses Beschlusses ausgeführt worden ist, bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigten durch Verheimlichen ihrer mutmassli- chen wirtschaftlichen Berechtigung der Pfändung Vermögenswerte entzogen und einen Pfändungsbetrug begangen haben. Es besteht auch der hinreichende Tat- verdacht, dass die Beschuldigten an den Inhaber-Schuldbriefen wirtschaftlich be- rechtigt sind bzw. sich diese in ihrem Besitz befinden. Dem Zugriff der Gläubiger entzogene Vermögenswerte unterliegen grundsätzlich der Einziehung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 3.2, vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 1B_132/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.5). Nach den bisherigen Un- tersuchungsergebnissen (vgl. Ausführungen zum Tatverdacht) kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Sachrichter die beschlagnahmten Vermögens- werte als Deliktsgut einziehen bzw. als Haftungssubstrat (zugunsten der mutmass- lich geschädigten Gläubiger bzw. einer staatlichen Ersatzforderung) konfiszieren könnte. Der Beschlagnahme steht, entgegen den Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, nicht von vorneherein ein Hindernis entgegen, zumal derzeit davon ausge- gangen wird, dass auch die Grundstücke wirtschaftlich betrachtet den Beschuldig- 6 ten gehören und diese zu Recht beschlagnahmt wurden. Mit Blick darauf drängt sich auch eine Beschlagnahme der Inhaber-Schuldbriefe auf, um eine weitere Be- lastung der Grundstücke zu verhindern und eine Verwertung der Grundstücke nicht zu verunmöglichen. Die Massnahme erweist sich somit als erforderlich, geeignet und zumutbar. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die beschlagnahmten Lie- genschaften und Inhaber-Schuldbriefe wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der Beschuldigten stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2019 vom 15. Juni 2020 E. 3.3.3.). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist ihr bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für ihre Beteiligung am Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Straf- und Zivilklägerin hat antragsgemäss Anspruch auf Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren. Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 StPO ist nicht anwendbar, da der Straf- und Zivilklägerin im Beschwerdeverfahren nicht die Beschuldigten als Beschwerdeführer gegenüber- stehen, sondern eine beschwerte Dritte. Die Strafprozessordnung sieht keine Ent- schädigungspflicht seitens beschwerter Dritter vor, weshalb der Staat für die Ent- schädigung der Straf- und Zivilklägerin aufzukommen hat. Da Rechtsanwalt Dr. K.________ weder eine Kostennote eingereicht noch sich das Einreichen einer solchen vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal festge- setzt. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich in den Verfahren BK 22 273 und BK 22 274 teilweise gleiche Sachverhalts- und Rechtsfragen stellten. Entsprechend verwies die Straf-und Zivilklägerin auch auf ihre Stellungnahmen in diesen Verfahren. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage wird die Entschä- digung für die Aufwendungen der Straf- und Zivilklägerin in diesem Beschwerde- verfahren auf CHF 600.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Be- schwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Straf- und Zivilklägerin wird eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - der beschwerten Drittperson/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher M.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. K.________ (per Einschreiben) - Staatsanwalt N.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt H.________ (per B-Post) - dem Beschuldigten 5 (per B-Post) Bern, 30. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. 8 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9