5. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer anhand des Rubrums der angefochtenen Verfügung unschwer erkennen, dass Staatsanwalt B.________ im Verfahren gegen ihn die Verfahrensleitung inne hat und er konnte anhand der Unterschrift auch erkennen, dass genannter Staatsanwalt die angefochtene Verfügung unterzeichnet hatte. Nicht geltend gemacht hat der Beschwerdeführer, dass er einen Anspruch darauf hat, den Vornamen von B.________ zu erfahren, etwa, weil es zwei Staatsanwälte B.________ geben könnte und er gegen den einen Ausstandsgründe vorbringen möchte.