Initialen dagegen reichen nur aus, «um Änderungen oder Zusätze zu einer im Übrigen voll unterzeichneten Erklärung zu bekräftigen». Die Lesbarkeit der Unterschrift wird zwar nicht gefordert; doch müssen mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sein, «weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt».