2020, S. 102 f. N. 511): Ausgeschriebener Familien- und Vorname genügen in jedem Fall. In den meisten Fällen dürfte auch der blosse Familienname (ohne Vorname) ausreichend sein. Soweit verkehrsüblich, genügen statt des vollen Namens auch Abkürzungen oder andere Bezeichnungen der Person: zum Beispiel Angabe eines Verwandtschaftsverhältnisses («Dein Vater») oder eines Pseudonyms, wenn es nicht der Verheimlichung der Identität des Unterzeichnenden dient. Blosse Initialen dagegen reichen nur aus, «um Änderungen oder Zusätze zu einer im Übrigen voll unterzeichneten Erklärung zu bekräftigen».