4. Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Endentscheide haben in der Einleitung die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder zu enthalten (Art. 81 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist namentlich für die Geltendmachung von Ausstandsgründen wesentlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1).