3. Der Beschwerdeführer macht mit einem unzutreffenden Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie einen Kommentar zum Obligationenrecht geltend, Unterschriften hätten stets Vor- und Nachname zu enthalten bzw. müssten diese aus der Unterschrift oder den darunter gedruckten Buchstaben ersichtlich sein, weshalb die angefochtene Verfügung ungültig sei.