Entgegen dem eher engen Wortlaut von Art. 385 Abs. 1 StPO ist es darüber hinaus stets möglich, in der Beschwerde nicht nur mate- 2 rielle Rügen gegen einen Entscheid vorzutragen, sondern auch geltend zu machen, dass der angefochtene Entscheid aus formellen Gründen ungültig oder nichtig sei. In solchen Fällen beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die gerügten formellen Punkte. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird insofern eingetreten.