Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdekammer geltend, der Staatsanwalt habe seine rechtsstaatliche Verpflichtung nicht erfüllt. Der Eingabe liegt ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2022 bei, in welchem geltend gemacht wird, der Strafbefehl BM 22 11752 sei nichtig und ungültig, da die Formvorschriften nicht erfüllt seien. Mit Überweisungszettel vom 30. Juni 2022 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer ausserdem zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. und 27. Juni 2022 zukommen.