Mit Brief vom 21. Juni 2022 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit, dass anhand seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft nicht klar sei, ob er wirklich Beschwerde führen wolle. Zudem sei die Beschwerde nicht hinreichend begründet, weshalb der Beschwerdeführer innert Frist darlegen müsse, welche Punkte der Verfügung angefochten würden und welche Gründe einen anderen Entscheid (betreffend die Rechtzeitigkeit und die Gültigkeit der Einsprache) nahelegten.