(nachfolgend: Beschwerdeführer) trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 3. Juni 2022 erschienen sei, weshalb der Strafbefehl BM 22 11752 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 rügte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinngemäss, dass weder aus der Unterschrift des unterschreibenden Staatsanwalts noch aus den Druckbuchstaben darunter dessen vollständiger Vorname hervorgehe, weshalb die Unterschrift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bzw. Lehre ungültig und der betreffende Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei.