Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 286 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Juli 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiber Rudin Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 3. Juni 2022 (BM 22 11752) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 stellte Staatsanwalt B.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) fest, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Einspracheverhandlung vom 3. Juni 2022 erschienen sei, weshalb der Strafbefehl BM 22 11752 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 rügte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft sinn- gemäss, dass weder aus der Unterschrift des unterschreibenden Staatsanwalts noch aus den Druckbuchstaben darunter dessen vollständiger Vorname hervorge- he, weshalb die Unterschrift gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bzw. Lehre ungültig und der betreffende Strafbefehl nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Am 16. Juni 2022 liess die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) zukommen. Mit Brief vom 21. Juni 2022 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerde- führer mit, dass anhand seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft nicht klar sei, ob er wirklich Beschwerde führen wolle. Zudem sei die Beschwerde nicht hinreichend begründet, weshalb der Beschwerdeführer innert Frist darlegen müsse, welche Punkte der Verfügung angefochten würden und welche Gründe einen anderen Ent- scheid (betreffend die Rechtzeitigkeit und die Gültigkeit der Einsprache) naheleg- ten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2022 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdekammer geltend, der Staatsanwalt habe seine rechtsstaatliche Ver- pflichtung nicht erfüllt. Der Eingabe liegt ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2022 bei, in welchem geltend gemacht wird, der Strafbefehl BM 22 11752 sei nichtig und ungültig, da die Formvorschriften nicht erfüllt seien. Mit Überweisungszettel vom 30. Juni 2022 liess die Staatsanwaltschaft der Beschwer- dekammer ausserdem zwei weitere Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. und 27. Juni 2022 zukommen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen ergeht ein direkter Beschluss (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweize- rischen Behörde eingeht. Diese leitet die Eingabe unverzüglich an die zuständige Strafbehörde weiter (Art. 91 Abs. 4 StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die an- gefochtene Verfügung, mit welcher auf Rückzug seiner Einsprache geschlossen und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Entgegen dem eher engen Wortlaut von Art. 385 Abs. 1 StPO ist es darüber hinaus stets möglich, in der Beschwerde nicht nur mate- 2 rielle Rügen gegen einen Entscheid vorzutragen, sondern auch geltend zu machen, dass der angefochtene Entscheid aus formellen Gründen ungültig oder nichtig sei. In solchen Fällen beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf die gerügten formellen Punkte. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be- schwerde wird insofern eingetreten. 3. Der Beschwerdeführer macht mit einem unzutreffenden Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung sowie einen Kommentar zum Obligationenrecht geltend, Unterschriften hätten stets Vor- und Nachname zu enthalten bzw. müssten diese aus der Unterschrift oder den darunter gedruckten Buchstaben ersichtlich sein, weshalb die angefochtene Verfügung ungültig sei. 4. Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfah- rensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (Art. 80 Abs. 2 StPO). Endentscheide haben in der Einleitung die Be- zeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder zu enthalten (Art. 81 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist namentlich für die Geltend- machung von Ausstandsgründen wesentlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1). Die Unterschrift dient in diesem Kontext insbesondere dazu zu überprüfen, ob die im Rubrum genannte Verfahrensleitung mit derjenigen übereinstimmt, welche den Entscheid unterschrieben hat. Zur Les- barkeit der Unterschrift selbst halten GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER fest was folgt (a.a.O., Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil - Band I und Band II, 11. Aufl. 2020, S. 102 f. N. 511): Ausgeschriebener Familien- und Vorname genü- gen in jedem Fall. In den meisten Fällen dürfte auch der blosse Familienname (ohne Vorname) aus- reichend sein. Soweit verkehrsüblich, genügen statt des vollen Namens auch Abkürzungen oder an- dere Bezeichnungen der Person: zum Beispiel Angabe eines Verwandtschaftsverhältnisses («Dein Vater») oder eines Pseudonyms, wenn es nicht der Verheimlichung der Identität des Unterzeichnen- den dient. Blosse Initialen dagegen reichen nur aus, «um Änderungen oder Zusätze zu einer im Übri- gen voll unterzeichneten Erklärung zu bekräftigen». Die Lesbarkeit der Unterschrift wird zwar nicht ge- fordert; doch müssen mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sein, «weil es sonst an dem Merk- mal einer Schrift überhaupt fehlt». 5. Vorliegend konnte der Beschwerdeführer anhand des Rubrums der angefochtenen Verfügung unschwer erkennen, dass Staatsanwalt B.________ im Verfahren ge- gen ihn die Verfahrensleitung inne hat und er konnte anhand der Unterschrift auch erkennen, dass genannter Staatsanwalt die angefochtene Verfügung unterzeichnet hatte. Nicht geltend gemacht hat der Beschwerdeführer, dass er einen Anspruch darauf hat, den Vornamen von B.________ zu erfahren, etwa, weil es zwei Staats- anwälte B.________ geben könnte und er gegen den einen Ausstandsgründe vor- bringen möchte. Auch schadet nicht, dass der Vorname von Staatsanwalt B.________, wie sonst im Kanton Bern üblich, nicht aus dem Staatskalender her- vorgeht. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht geltend, dass er aus diesem Grund nicht nachvollziehen konnte, ob B.________ wirklich Staatsanwalt sei, zu- mal die Verfügung mit dem Layout der Staatsanwaltschaft versehen ist und gemäss der Sendungsnachverfolgung auch von der Staatsanwaltschaft stammt. Auch erfüllt die Unterschrift selbst die formellen Anforderungen an eine Unter- 3 schrift. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet und abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 5. Juli 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5