Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Kollusionsgefahr Rechnung zu tragen. In Anbetracht der vorliegend hohen Kollusionsgefahr erscheinen Ersatzmassnahmen wie ein Hausarrest oder Electronic Monitoring jedoch grundsätzlich ungeeignet, zumal diese eine Kollusion nicht verhindern, sondern höchstens Indizien dafür liefern können (vgl. des Bundesgerichts 1B_50/2019 vom 19. Februar 2019 E. 4.6; 1B_126/2012 vom 28. März 2012 E. 4.2). Geeignete Ersatzmassnahmen sind mithin nicht ersichtlich. 7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen.