In Anbetracht des im Raum stehenden dringenden Tatverdachts wegen Raubes sowie der dargelegten Kollusionsgefahr erscheint die Anordnung von Untersuchungshaft für zwei Monate vorliegend trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Juni 2022 verhaftet. Die Dauer der Untersuchungshaft rückt so offensichtlich nicht in grosse zeitliche Nähe zur erwarteten Strafe. 6.3 Der Beschwerdeführer hat keine Ersatzmassnahme beantragt. Ersatzmassnahmen für Haft können zwar geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Kollusionsgefahr Rechnung zu tragen.