Für Kollusionsneigung seinerseits spricht auch seine augenscheinlich freundschaftliche Beziehung zu den beiden Mitbeschuldigten sowie, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen zumindest beim Verstecken von Beweismitteln (Flaschen und Scherben) dabei war. Insgesamt bestehen somit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung Möglichkeiten hätte, kolludierend auf massgebliche Beweismittel einzuwirken und dass er dies auch tun würde.